Vereinssatzung

Vereinssatzung des
Oberbergischen Kammerorchesters

Stand :  04/2019





§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Oberbergisches Kammerorchester“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Gummersbach.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck (A) und Gemeinnützigkeit (B)

A Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kulturlebens, insbesondere des musikalischen Lebens im Oberbergischen Kreis und den angrenzenden Regionen. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Förderung und Weiterbildung der musikalischen Fähigkeiten von Laienmusikern durch Orchesterarbeit. Der Verein führt zu diesem Zweck regelmäßige Proben durch mit dem Ziel, sich in Konzerten der Öffentlichkeit zu präsentieren.
Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, Jugendliche zum gemeinschaftlichen Musizieren im Orchester zu motivieren und anzuleiten.

B Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Aufnahme aktiver und fördernder Mitglieder wird schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt, der über Aufnahme entscheidet.
Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste für das Orchester auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Durch den Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung sowie Beschlüsse der Vereinsorgane als für sich bindend an.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Austritt,
    b) durch Tod,
    c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund, insbesondere bei         Zuwiderhandeln gegen die Vereinsinteressen bei aktiven Mitgliedern.
3. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum jeweiligen Quartalsende laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet entgültig die Mitgliederversammlung mehrheitlich.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein oder das Vereinsvermögen, jedoch bleiben etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.

§ 4 Finanzielle Mittel
1. Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, aus freiwilligen Spenden von Mitgliedern und Dritten sowie aus Konzerteinnahmen.
2. Über Spenden erteilt der Kassenwart eine Spendenbescheinigung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit des Betrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler zahlen keinen Beitrag. Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher. Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden vorliegen.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Genehmigung der Niederschrift der vorausgegangenen Mitgliederversammlung,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts sowie des Kassenberichts,
    c) Entgegennahme des Jahresberichts des Dirigenten,
    d) Entlastung des Vorstands,
    e) Wahl des Vorstands
    f) Wahl des Kassenprüfers für jeweils 2 Jahre,
    g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    h) Beratung und Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
    i) Satzungsänderungen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller vorhandenen Stimmen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer, der zu Beginn der Versammlung aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Findet nach Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um ein Jahr.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit mindestens zwei Stimmen.
6. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben :
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der     Tagesordnung ,
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ,
    c) die Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist,
    d) die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen) einschließlich
    Erstellung eines Jahresberichtes ,
    e) die Beschlussfassung über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern.
7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
8. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 8 Musikalischer Leiter
1. Die musikalische Leitung des Orchesters (Dirigent und ggf. Übungsleiter) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Dirigent leitet die Proben und Konzerte des Orchesters und ist für die musikalische Arbeit im Orchester verantwortlich.
2. Der Dirigent bestimmt die Auswahl der Musikstücke, sowie die Programme, die Auswahl der Solisten und die Mitwirkung anderer musikalischer Kräfte.

§ 9 Verwendung der Mittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst durch
    a) Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden,
    b) Gerichtsbeschluss, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Satz 1 dieser Satzung zu Liquidatoren bestellt. Zu ihrer Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den §§ 47 ff BGB.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Bund deutscher Liebhaberorchester e.V.“ mit der Auflage, dass es ausschließlich für die von diesem Verein verfolgten gemeinnützigen Ziele verwendet wird.